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Channel: Schuldnerberatung – Rechtslupe
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Wenn der Lohn gepfändet wird

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Seit dem 1. Juli diesen Jahres gelten neue Pfändungsfreigrenzen.

Alle zwei Jahre wird gemäß § 850c ZPO die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen angepasst. Stichtag für die Anpassung an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum (§ 32a Absatz 1 Nr. 1 EStG) ist jeweils der 1. Juli. Also wurden die Pfändungsfreigrenzen zuletzt im Juli 2013 erhöht.

Pfändung des Arbeitseinkommens

Ab dem 1. Juli 2015 gelten gemäß Bekanntmachung vom 27. April 2015 neue Pfändungsfreigrenzen, die bis zum 30. Juni 2017 Bestand haben. Dabei ist die Höhe der pfändaren Beträge immer vom Arbeitseinkommen des betroffenen Schuldners abhängig. Als Arbeitseinkommen bezeichnet man das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners.

Der unpfändbare Grundbetrag beträgt nunmehr 1.073,88 Euro monatlich. Dieser unpfändbare Betrag erhöht sich gemäß § 850c Absatz 1 Satz 2 ZPO, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen. Mit der Anzahl der Unterhaltsberechtigten steigt auch der pfändungsfreie Betrag. Übersteigt der Verdienst des Schuldners diesen pfändungsfreien Grundbetrag, verbleibt ihm vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

Pfändungsschutzkonto

Auch beim Pfändungsschutzkonto wirkt sich der erhöhte pfändungsfreie Grundbetrag in Höhe von 1.073,88 Euro aus. Durch das sog. P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren diesen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrags. Zwar wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet, aber auch wenn ein Girokonto bereits gepfändet worden ist, kann es von der Bank in ein P-Konto umgewandelt werden. Ein Kontoinhaber kann von seiner Bank zu jedem Zeitpunkt verlangen, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Kann der Schuldner durch Bescheinigungen nachweisen, dass er z.B. Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist es der Bank möglich, die Pfändungsschutzgrenze zu erhöhen. Darüber hinaus kann vom Gericht nach § 850l Satz 1 ZPO auf Antrag des Schuldners angeordnet werden, dass unter ganz bestimmten Umständen das Guthaben auf dem P-Konto nicht gepfändet werden kann – für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten. Der unpfändbare Betrag kann außerdem erhöht werden, wenn der nach einer Pfändung übrigbleibende Restbetrag nicht den Sozialhilfebedarf des Schuldners deckt. Aber auch in diesem Fall ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich.

Schuldnerberatung

Viele betroffene Verbraucher fühlen sich durch diese Regularien verunsichert und zum Teil auch überfordert. Daher ist es durchaus sinnvoll, sich zur Wahrung seiner Interessen an kompetente Spezialisten zu wenden. Einen ersten Überblick erfahrener Berater und Rechtsanwälte ermöglicht das Internet. Über das gesamte Bundesgebiet verteilt findet man so spezialisierte Juristen mit ihrer Webseite. Auf dieser Seite lässt sich meist mit einem Blick erkennen, ob der Rechtsanwalt häufig z. B. im Bereich Schuldnerberatung arbeitet oder sogar als Fachanwalt auf dem Gebiet Insolvenzrecht tätig ist. Ein Verbraucher, dem sein Einkommen bzw. sein Konto gepfändet worden ist, hat häufig noch weitreichendere Probleme als diese konkrete Pfändung. Dementsprechend ist eine umfassende Schuldnerberatung erforderlich. Dabei kommt es auf eine jeweils auf den Einzelfall abgestimmte Beratung an, die auch zu einer individuellen Lösung führen soll. So kann in einem Fall eine vernünftige Ratenzahlungsvereinbarung das Problem beseitigen – während in einem anderen Fall das Durchlaufen des Insovenzverfahrens die einzige sinnvolle Lösung ist. In jedem Fall kann die kompetente Beratung durch einen Rechtsanwalt hilfreich sein.


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